Geltung der Bedingungen
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners, die durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
Angebot und Vertragsschluss
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen/Listungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Neben-abreden.
3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Preisstellung
4. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
5. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus einschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung.
6. Tritt eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
Lieferung
7. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne Weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Im Übrigen bedürfen Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, der Schriftform.
8. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund Ereignissen, die uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unser Lieferanten usw. – haben wir auch bei verbindlich vereinbarter Firsten und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Partner hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Partner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
9. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
10. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Partner nicht von Interesse ist.
11. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Partner die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.
Eigentumsvorbehalt
12. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
13. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
14. Bei Zahlungsverzug des Partners sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücksicht der Kosten des Partners die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
15. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
16. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderung oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
17. Wir werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Partners insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen.
Sachmängel
18. Wir stehen für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware ein. Substrate und Blumenerden werden auf der Basis von natürlichen Rohstoffen hergestellt. In diesen Rohstoffen, insbesondere bei Torf, können in der Natur vorhandene, saprophytische (nicht pflanzenschädigende) Pilzsporen vorkommen. Unter bestimmten Kulturbedingungen, wie hoher Luftfeuchte, höheren Wassergaben oder langsamen Pflanzenwachstum können diese Pilze keimen und ein Myzel auf der Substratoberfläche bilden, das optisch störend ist und die Wasseraufnahme der Pflanzen erschwert. Im Normalfall verschwinden diese Pilzbildungen nach einigen Tagen von selber. Eine Haftung für diese natürlich vorkommenden Verpilzungen wird vom Hersteller ausdrücklich ausgeschlossen.
19. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
20. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
21. Offene Mängel hat der Partner unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
22. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
23. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsmäßig innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben.
Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, wie die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
Zahlungsbedingungen
24. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Bei Verrechnungen von Gutschriften darf ein Skontoabzug nur aus dem Betrag erfolgen, der nach Abzug der Gutschrift verbleibt. Wird als Zahlungsbedingung Lastschrifteinzug vereinbart, wird im Hinblick auf die Umstellung auf SEPA die Frist der Pre-Notification auf 1 Tag verkürzt.
25. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im
Übrigen kann der Partner nur mit rechstkräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
26. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
27. Im Falle verzögerter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
28. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontier-barkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
29. Schaltet der Partner eine Zentralregulierungsgesellschaft ein, tritt der schuldbefreiende Rechnungs-ausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf unserem Konto ein.
30. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine
angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
Verkaufshilfen
31. Verkaufs- und Präsentationshilfen, die dem Partner kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Nutzung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Partner geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit unseren Waren zu bestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten.
Sonstige Ansprüche
32. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertrags-abschluss und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.
33. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Wurde eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt, haften wir nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
34. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn uns soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
35. Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelanspüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 23, letzter Satz entsprechend.
36. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Geheimhaltung
37. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die diesem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Informationen als vertraulich.
Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit und Übertragbarkeit der Vertragsrechte
38. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-„Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
39. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und/oder Scheckprozesses ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand, soweit der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
40. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsverbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
41. Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur in wechselseitigem Einverständnis übertragen werden.